Transliteration von Reimer Schölermann
Großhl’: Bezirksforſtei Schwetzingen
Das Geſuch des Privatwaldbeſitzer[s]
Johann Stauffer von Rohrhof betr.
Beſchluß.
Die Stabshalterei Rohrhof wird hiermit veranlaßt auf
das eingereichte Geſuch des gedachten Waldeigners vom 28. Dez:
demſelben zu eröffnen, daß man die erbetene Abholzung von
4. Morgen forlen Stangenholz nach Anſicht des § 5. der
Vollzugsverordnung zum Geſetz vom 27. April 1854. unter
folgende[n] Bedingungen genehmigen wolle.
1, Jn auf einen Morgen des abzuholzenden Beſtands müſſen
10 Stück der ſchönſten und ſtufig erwachſenſten Stangen in
gleicher Vertheilung ſtehen bleiben.
2. Unmittelbar nach der Abholzung müßen die Stöcke ge-
rodet, und ſodann der Boden 3 – 4 Zoll tief gut umgehackt
werden. Dieſes Umhacken muß baldigſt geſchehen, damit
die Winterfeuchtigkeit den Boden noch gehörig befeuchte.
3., Zu Ende des Monats Merz oder im Beginn des April-
monats im künftigen Jahr ſind auf den Morgen 10. lb [= Pfund]
Fohrenſamen auszuſäen, der Samen iſt durch Eineggen ge-
hörig mit dem Boden zu vermiſchen, und kan dann durch
Walzen dem Boden Feſtigkeit gegeben werden.
Die Stabshalterei Rohrhof hat dieſes dem Johann Stauffer
zu eröffnen, daß es geſchehen ſeie hierunter beſcheinigen zu
laſſen, und uns Gegenwärtiges wieder vorzulegen.
Schwetzingen 31. Dezember 1860.
– [Unterschrift] –
Die Transliteration (buchstabengetreue Übertragung) des Briefes wurde von Herrn Reimer Schölermann erstellt, dem ich hierfür nochmals besonders danken möchte.